Heizungscheck 2.0

Der Gesetzgeber hat mit Erlass der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) vom 23.09.2022 in §2 folgendes festgelegt:

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern,
  6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.

(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen insbesondere:

  1. Schornsteinfeger,
  2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder
  3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.


Ferner wurde in §3 festgelegt:

(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:

  1. bis zum 30. September 2023:
  • in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
  • in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten

2. bis zum 15. September 2024:

  • in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn:

  1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
  3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,
  2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
  4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.

Gerne führen wir diese Prüfung und Berechnung für Sie durch. Sprechen Sie uns an.


Austausch Heizung

Gemäß §72 GEG dürfen Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Dazu gibt es aber Ausnahmen.

Sprechen Sie uns dazu an, wir prüfen Ihre Anlage gerne auf die erforderlichen gesetzlichen Anforderungen.


Hydraulischer Abgleich

Was ist der hydraulische Abgleich?

Der hydraulische Abgleich folgt einem einfachen Prinzip: Die Heizung wird so eingestellt, dass die Wärme im Haus gleichmäßig verteilt wird. Dazu wird für jeden Raum, unter Berücksichtigung der energetischen Qualität des Gebäudes, die tatsächlich benötigte Wärmemenge ermittelt. Basierend auf diesen Ergebnissen erfolgt die Einstellung der Thermostatventile. Das sorgt dafür, dass jeder Heizkörper so viel Wärme erhält, wie er benötigt, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen. Quelle: www.machs-effizient.de

Wann lohnt sich die Maßnahme für Ihre Heizung?

 Ein hydraulischer Abgleich ist sinnvoll, wenn die Heizung nicht wie gewünscht reagiert und Räume nicht warm werden. Manchmal glühen auch einzelne Heizkörper glühen regelrecht, obwohl sie nur auf Stufe „1“ gestellt sind. Andere werden nicht richtig warm, obwohl sie voll aufgedreht sind.

Gibt es gesetzliche Vorgaben?

Seit dem 01. Oktober 2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft. Die EnSimiMaV sieht vor, dass für große Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis ein hydraulischer Abgleich vorgenommen werden muss, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Der hydraulische Abgleich ist demnach verpflichtend für Gebäude von Unternehmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m², bis zum 30. September 2023) sowie für große Wohngebäude über zehn Wohneinheiten (bis zum 30. September 2023) und ab sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024. (Quelle: BMWT)

Was wird gefördert?

Der hydraulische Abgleich wird unter bestimmten Bedingungen gefördert - gerne stehen wir Ihnen hierzu beratend zur Seite!